Appell
der Deutsch-Polnischen Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V.
an
den Deutschen Bundestag
zum
60. Jahrestag des Endes des Zweiten Weltkriegs am 8. Mai 1945
Am
8. Mai 2005 begehen die Völker Europas den sechzigsten Jahrestag der
Befreiung von Faschismus und Krieg. Der 8. Mai 1945 ist der Tag der
bedingungslosen Kapitulation des Deutschen Reiches. Die Kapitulation war die
Voraussetzung einer freien und demokratischen Entwicklung des aus der
Niederlage hervorgegangenen Deutschland in den auf der Berliner Konferenz von
1945 festgelegten Grenzen. Das deutsche Volk hat mit dem 8. Mai 1945 nach zwei
gescheiterten Revolutionen – 1848 und 1918 – und einem in der
Geschichte beispiellosen Zivilisationsbruch die Chance erhalten, in die
Gemeinschaft der europäischen Zivilgesellschaften zurückzukehren.
Der
8. Mai 2005 ist für die Deutschen Anlass zur Reflexion, ob und wie weit
diese Rückkehr gelungen ist, wie sehr Gesellschaft und Staat der Bundesrepublik
Deutschland den europäischen Normen eines zivilisierten, auf den
Prinzipien des Völkerrechts, der inneren und äußeren Freiheit
und des Respekts vor den individuellen Menschenrechten aufbauenden Gemeinwesens
entsprechen.
Der
Ausgang des Zweiten Weltkriegs hat unter anderem zur Folge, dass Teile des
früheren Deutschen Reiches heute Bestandteil anderer europäischer
Staaten sind. Der größte Teil der verlorenen Gebiete gehört zur
Republik Polen. Die Anerkennung des Verlustes und die Schaffung eines gutnachbarlichen
Verhältnisses zwischen Deutschland und Polen ist eine Grundvoraussetzung
für das friedliche Zusammenleben der europäischen Völker.
Die
territoriale Gestalt Deutschlands und Polens haben die Siegermächte auf
der Berliner Konferenz vom 17. Juli bis 2. August 1945 festgelegt.
Die Anerkennung dieser Festlegungen und insbesondere der neuen Grenzen war in
der Folgezeit Gegenstand kontroverser politischer Auseinandersetzungen. In
einer Reihe von Verträgen mit der Volksrepublik Polen bzw. der Republik
Polen haben die Nachfolgestaaten des Deutschen Reiches, die Bundesrepublik
Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik den Gegebenheiten in unterschiedlicher
Weise Rechnung getragen:
·
dem
Vertrag von Zgorzelec („Görlitzer Vertrag“) zwischen der
Deutschen Demokratischen Republik und der Volksrepublik Polen vom
6. Juli 1950
·
dem
Warschauer Vertrag zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland und der
Volksrepublik Polen vom 7. Dezember 1970
·
dem
Grenzbestätigungsvertrag zwischen der jetzigen Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Polen vom 14. November 1990
Diese
Verträge entstanden vor dem Hintergrund der Verantwortung der
Siegermächte des Zweiten Weltkriegs für Deutschland als Ganzes seit
dem 8. Mai 1945, die mit der Übertragung der vollen Souveränität
an das vereinigte Deutschland durch die „Abschließende Regelung
mit Bezug auf Deutschland“ („Vier-plus-zwei-Vertrag“) vom
12. September 1990 endete. Während die Deutsche Demokratische
Republik, die ausdrücklich allein im eigenen Namen handelte, im Vertrag
von Zgorzelec die polnische Westgrenze vorbehaltlos und völkerrechtlich
verbindlich anerkannte, verstand sich die ehemalige Bundesrepublik Deutschland,
die stets den Anspruch erhob, für Deutschland als Ganzes zu sprechen, im
Warschauer Vertrag von 1970 lediglich zu einem Verzicht auf die gewaltsame
Änderung dieser Grenze. Entgegen den Bestimmungen der Abschließenden
Regelung, die die Voraussetzung der Vereinigung der beiden deutschen Staaten
waren, hat es die Bundesrepublik Deutschland in einem diplomatischen
Bravourstück verstanden, nicht allein die Vereinigung der beiden deutschen
Staaten durch den Beitritt der DDR zur seinerzeitigen BRD zu ersetzen, sondern
sich überdies der von den Siegermächten des Zweiten Weltkriegs intendierten
abschließenden Regelung des Verhältnisses zwischen dem
wiedervereinten Deutschland und Polen zu entziehen und insbesondere an die
Stelle der völkerrechtlichen Anerkennung der polnischen Westgrenze einen
zweiten Gewaltverzichtsvertrag zu setzen. Grundlage des Betrugs ist die vom
Bundesverfassungsgericht in mehrfachen Ansätzen([1]) bekräftigte und ausformulierte
Deutschlanddoktrin vom Fortbestand des Deutschen Reiches über den 8. Mai
1945 hinaus, die es jeder deutschen Regierung untersagt, auf Teile des Reiches
zu verzichten. Unmittelbarer Ausfluss dieser Vorbehalte ist der Briefwechsel
der Außenminister Hans Dietrich Genscher und Professor Krzysztof
Skubiszewski vom 17. Juni 1991 anlässlich der Unterzeichnung des
Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, in
dem einvernehmlich die Regelung von Eigentums- und
Staatsangehörigkeitsfragen aus dem Vertrag ausgeklammert wird.
Die
polnische Hinnahme dieses Vorgehens hat weitreichende Folgen. Seit dem 1. Mai
2004 sind die Republik Polen und die Bundesrepublik Deutschland gemeinsam
Mitglieder der Europäischen Union. Ungeachtet dessen werden die politische
Zusammenarbeit wie die zwischenstaatlichen Beziehungen zwischen Deutschland und
Polen weiterhin durch Fragen belastet, die in diesem auf die Revision der
Ergebnisse des Zweiten Weltkriegs gerichteten und für alle Staatsorgane
der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Postulat ihren Ursprung haben.
Aktuellen
Ausdruck finden diese Konflikte
·
in
der Forderung nach der Anerkennung polnischer Schuld an den Folgen des durch
den Überfall auf Polen am 1. September 1939 ausgelösten Zweiten
Weltkrieges für die deutsche Zivilbevölkerung
·
in
der Forderung nach der Einrichtung eines „Zentrums gegen
Vertreibungen“, die vom Bund der Vertriebenen in der Bundesrepublik
Deutschland vorgetragen wird,
·
in
den Forderungen nach Entschädigung von ehemaligen deutschen Grundeigentümern
bzw. deren Erben, wie sie zur Zeit insbesondere durch
die „Preußische Treuhand“ in der Öffentlichkeit und vor
nationalen und internationalen Gerichten erhoben werden.
Dass
diese Forderungen auf polnischer Seite Unruhe und Gegenüberlegungen
auslösten, konnte nicht ausbleiben. Sie finden ihren Niederschlag
·
in
den Befürchtungen in der polnischen Öffentlichkeit anlässlich
des Grunderwerbs deutscher Staatsangehöriger in Masuren, Pommern und
Schlesien.
·
in
den Reparationsforderungen polnischer Politiker gegen die Bundesrepublik Deutschland
für Kriegsschäden
Verwerfungen
dieser Art – oft verharmlosend als „Irritationen“ bezeichnet
– verdeutlichen, wie weit die Bundesrepublik Deutschland und die Republik
Polen in ihren zwischenstaatlichen Beziehungen von einer Überwindung der
Barrieren, die der Normalisierung des deutsch-polnischen Verhältnisses,
der Schaffung eines Klimas der Verständigung und der Zusammenarbeit im
Geiste guter Nachbarschaft entgegenstehen, entfernt sind.
Bundeskanzler
Gerhard Schröder hat in seiner Rede zum 1. August, dem 60. Jahrestag des
Warschauer Aufstands den Willen der überwältigenden Mehrheit aller
Deutschen ausgesprochen, sich der Verantwortung für die Geschichte zu
stellen und jederzeit für Frieden und Zusammenarbeit im Geiste der
Verständigung und Partnerschaft mit Polen einzutreten. Er hat
erklärt, dass die Bundesregierung keine Forderungen gegen Polen erhebt und
auch keine solchen Forderungen Einzelner vor deutschen oder internationalen Gerichten
unterstützen wird.
Wir
können diese Worte nur begrüßen. Nicht begrüßen
können wir jedoch, was sie verschweigen. Es ist an der Zeit, die durch den
Vier-plus-zwei-Vertrag intendierte abschließende Regelung mit Bezug auf
Deutschland endlich auch im Verhältnis der Bundesrepublik Deutschland zu
seinem polnischen Nachbarn vorzunehmen. Dazu ist die Frage der Gestaltung des
Verhältnisses der Bundesrepublik Deutschland zu seinen Nachbarstaaten aus
den Händen des jeglicher demokratischen Kontrolle enthobenen Bundesverfassungsgerichts
in die Hände des nach der Verfassung der Bundesrepublik einzig
zuständigen Souveräns zurückzugeben. Dieser aber ist das vom
Volk gewählte Parlament, der Deutsche Bundestag.
Wir
fordern daher den Deutschen Bundestag auf, anlässlich des 60. Jahrestags
des Kriegsendes festzustellen:
·
dass
die von den bisherigen Regierungen der ehemaligen und der jetzigen Bundesrepublik
verfochtene und vom Bundesverfassungsgericht zur verbindlichen Rechtsnorm erhobene
„Deutschland-Doktrin“ vom Fortbestand des Deutschen Reiches
über den 8. Mai 1945
hinaus und sämtliche daraus abgeleiteten juristischen und politischen Folgerungen
obsolet sind und nicht die Grundlage für die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Polen bilden,
·
dass
die Bundesrepublik Deutschland ausdrücklich die auf der Berliner Konferenz
der Siegermächte im Jahre 1945 festgelegte und zuletzt im Vertrag vom
14. November 1990 bestätigte Grenze zwischen den beiden Ländern
vorbehaltlos und völkerrechtlich verbindlich anerkennt,
·
dass
die Bundesrepublik Deutschland damit auf jedwede Ausdehnung deutscher Gesetzgebung,
Rechtsprechung und Verwaltung über das durch diese Grenze festgelegte
Territorium der Bundesrepublik Deutschland hinaus verzichtet.
Berlin,
1. April 2005
Deutsch-Polnische
Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland e.V.
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Prof.
Dr. phil. |
Dr.
med. |
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Vorsitzender |
Stellvertretender
Vorsitzender |